Unehelicher Unterhaltsbeitrag
Hat die Ex-Frau, welche freiwillig keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag?
In seinem Beschluss Nr. 2653 vom 04.02.2021 äußerte sich der Kassationsgerichtshof erneut zu den Anspruchsvoraussetzungen des nachehelichen Unterhaltes.
Im Ausgangsrechtsstreit lud ein geschiedener Ehemann seine ehemalige Ehegattin vor das örtlich zuständige Landesgericht und beantragte eine Revision des nachehelichen Unterhaltsbeitrages, welcher seine Ex-Frau im Rahmen der Ehescheidung zugesprochen wurde.
Der Ehemann begründete seinen Antrag unter anderem damit, dass die wirtschaftliche Situation seiner ehemaligen Ehegattin eigenverschuldet sei, zumal diese aus freien Stücken – und obwohl sie im Besitz der notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen sei – keiner Arbeitstätigkeit nachgehe. Zudem würde seine Ex-Frau nunmehr mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, was laut Antragsteller ebenfalls ein Grund für den Widerruf des Unterhaltsbeitrages sei.
Der Kassationsgerichtshof folgte in seinem Beschluss Nr. 2653 vom 04.02.2021 dieser Argumentation des Ehemannes. Das nicht fortgeschrittene Alter von 46 Jahren der Ex-Frau sowie das Fehlen von physischen oder psychischen Gebrechen, welche sie an der Ausübung ihrer vormaligen Arbeitstätigkeit als Reinigungskraft hindern würden, rechtfertigt laut Kassationsgerichthof ohne weiteres den Widerruf des nachehelichen Unterhaltsbeitrages.
Das Höchstgericht unterstrich zudem, dass die infolge der neuen Partnerschaft verbesserte wirtschaftliche Situation der Ex-Frau sowie ihre nachgewiesene Verzichtshaltung in Hinblick auf die Arbeitssuche entscheidende Elemente für den Widerruf des nachehelichen Unterhaltsbeitrages seien.
RA Lukas Gamper