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Haftung des Verwahrers

Was für ein Zufall?! - Haftung des Verwahrers gemäß Art. 2051 ZGB

Wer kennt das nicht. Während eines Spaziergangs, einer Radtour oder schlicht auf dem Nachhauseweg nach der Arbeit ist man kurzzeitig abgelenkt – und schon ist es passiert. Aufgrund der eigenen Unachtsamkeit wird ein Hindernis entlang der Straße übersehen, man stürzt und verletzt sich folgenschwer.

 

Insbesondere dann, wenn das besagte Hindernis im Zusammenhang mit der unterlassenen oder mangelhaften Instandhaltung der Wege und Straßen steht, stellt sich der eine oder andere die Frage, ob nicht derjenige, dem die Straße gehört bzw. der diese instand hält, für die erlittenen Verletzungen haftet.

 

Als rechtliche Grundlage für die Erhebung derartiger Schadensersatzansprüche eignet sich die Bestimmung nach Art. 2051 des Zivilgesetzbuchs, welche in der italienischen Rechtsordnung die sogenannte „Verwahrerhaftung“ vorsieht.

 

Die vorstehende Bestimmung besagt, dass grundsätzlich jeder für den Schaden haftet, der durch Sachen entstanden ist, die er zur Verwahrung bei sich hat. Lediglich der Nachweis des Zufalls, also eines unvorhersehbaren Ereignisses mit Ausnahmecharakter, ist im Sinne der besagten Bestimmung geeignet, um den Kausalzusammenhang zwischen der verwahrten Sache und dem Schadensereignis zu unterbrechen.

 

Die Annahme, dass das unvorsichtige Verhalten des Fußgängers oder Radfahrers, welches zum Sturz geführt hat, als „Zufall“ im Sinne des Art. 2051 ZGB gewertet werden und folglich alleinig zur Abweisung des Schadensersatzanspruchs führen könne, gilt im Sinne der jüngsten Rechtsprechung des Höchstgerichts in Rom als widerlegt.

 

Wie der Kassationsgerichtshof im Beschluss Nr. 3041 vom 01.02.2022 bestätigte, reicht der bloße Nachweis des fahrlässigen, zerstreuten, untüchtigen bzw. unvorsichtigen Verhaltens eines Fußgängers, der auf einem Gehweg gestürzt ist, alleinig nicht aus, um die Haftung des Gehwegeigentümers im Sinne des Art. 2051 ZGB ausschließen zu können.

 

Der Sturz eines Fußgängers auf einem Gehweg, so der Kassationsgerichtshof, wird nämlich deshalb nicht als zufälliges Ereignis angesehen, da diesem der unvorhersehbare Charakter fehle. Der Verwahrer eines Gehwegs könne schließlich vor Eintreten des Schadensereignisses als normale Folge der Wegbenutzung vorhersehen, dass es zu Stürzen entlang des Weges kommen könnte.

 

Das Verhalten des Fußgängers ist hinsichtlich der Erhebung von Schadensersatzansprüchen jedoch nicht irrelevant. Das schuldhafte Verhalten durch den Verletzten kann nämlich sowohl zur Minderung, als auch zum Ausschluss des Schadensersatzes gemäß Art. 1227 ZGB führen, falls der Fußgänger zur Verursachung des Schadens beigetragen hat bzw. dieser bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt das Eintreten des Schadensfalls vermeiden hätte können.

 

Die Überprüfung und rechtliche Beurteilung der Umstände im Einzelfall ist daher notwendig, um die Haftungsfrage definitiv zu klären.

 

RA David Dilitz